Unternehmen etablieren Massnahmen und Kontrollen, um die Korrektheit der Finanzberichterstattung sicherzustellen. Der Abschlussprüfer beurteilt im Rahmen der Abschlussprüfung bei Grossunternehmen und Publikumsgesellschaften, ob ein IKS für die Finanzberichterstattung existiert, nicht hingegen, ob dieses IKS ganzjährig funktioniert.
Take-Outs
- Zur Erreichung ihrer Ziele definieren Unternehmen Verantwortlichkeiten, Massnahmen und Kontrollen, in ihrer Gesamtheit als internes Kontrollsystem (IKS) bezeichnet.
- Mittels IKS soll insbesondere auch die Korrektheit der Finanzberichterstattung sichergestellt werden.
- Der Abschlussprüfer wird daher bei seiner Prüfung der Finanzberichterstattung dieses IKS beachten. Nur im Fall von Grossunternehmen und Publikumsgesellschaften besteht jedoch die Pflicht ein separates Prüfungsurteil über die Existenz des IKS abzugeben.
- Bei dieser IKS-Existenz-Prüfung geht es darum ein Urteil darüber abzugeben, ob ein IKS betreffend Finanzberichterstattung eingerichtet ist und insgesamt geeignet ist die Korrektheit der Finanzberichterstattung sicherzustellen. Nicht geprüft wird, ob das IKS auch tatsächlich über das gesamte Jahr hinweg funktionierte.
Was ist ein internes Kontrollsystem und warum ist es wichtig?
Unternehmen versuchen gewisse strategische und operative Unternehmensziele zu erreichen. Um die Zielerreichung zu kontrollieren, werden Zuständigkeiten, Massnahmen und Kontrollen definiert.
Die Gesamtheit dieser Massnahmen wird als internes Kontrollsystem (IKS) bezeichnet.
Für gewöhnlich werden als IKS-Ziele die folgenden genannt:
- Sicherstellen der Effektivität und Effizienz der betrieblichen Abläufe;
- Einhalten von gesetzlichen Bestimmungen und von unternehmenseigenen Regeln;
- Gewährleisten einer korrekten Finanzberichterstattung.
Gesetzliche Bestimmungen zum IKS
Die Einführung und Ausgestaltung des IKS liegt in der Verantwortung der Unternehmensleitung, bei einer Kapitalgesellschaft damit in der Verantwortung von Verwaltungsrat und Geschäftsführung.
Nach den klaren gesetzlichen Regelungen ist der Verwaltungsrat für die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen verantwortlich. Der Verwaltungsrat legt die Organisation fest und sorgt für eine angemessene Finanzplanung und -berichterstattung.
In Grossunternehmen und bei Publikumsgesellschaften hat die Revisionsstelle neben der Aufgabe der Jahresabschlussprüfung zudem die Pflicht die sog. Existenz des IKS zu prüfen.
Bei dieser Prüfungspflicht geht es zum einen nur um das IKS betreffend die Finanzberichterstattung. D.h. die Revisionsstelle hat zu beurteilen, ob im Unternehmen Massnahmen und Kontrollen bestehen, die sicherstellen, dass die Jahres- und Konzernrechnung den geltenden Rechnungslegungsvorschriften entsprechen. Zum anderen hat die Revisionsstelle zu beurteilen, ob diese Massnahmen und Kontrollen grundsätzlich tauglich und implementiert sind. Ob diese Massnahmen und Kontrollen auch über das gesamte Jahr hinweg wirksam waren, d.h. lückenlos eingehalten und beachtet wurden, ist von der Revisionsstelle nicht zu beurteilen.
Verantwortlichkeiten bezüglich des IKS
Der Verwaltungsrat legt Konzept, Umfang und Ausbaugrad des internen Kontrollsystems fest. Danach liegt es an der Geschäftsleitung, diese Vorgaben im Tagesgeschäft umzusetzen. Die Revisionsstelle wiederum bestätigt einmal jährlich die Existenz dieses vom Verwaltungsrat festgelegten und von der Geschäftsleitung umgesetzten IKS.
Was noch wichtig ist
Ein internes Kontrollsystem ist essenziell, um die Ordnungsmässigkeit der Buchführung und eine solide und gesetzeskonforme Finanzberichterstattung sicherzustellen. Ein mangelhaftes IKS erhöht das Risiko von Fehlern in der Rechnungslegung und damit auch das Prüfungsrisiko für den Abschlussprüfer.
Auch ohne explizite gesetzliche Pflicht haben die Unternehmen ein erhebliches Eigeninteresse ein angemessenes IKS zu unterhalten. Die heutige gesetzliche IKS-Existenzprüfung deckt jedoch nur einen Teilbereich ab und beantwortet nicht die Frage, ob das IKS auch dauerhaft wirksam ist. Auch wenn der Abschlussprüfer im Rahmen der IKS-Existenzprüfung beurteilt, ob das unternehmensspezifische IKS der Grösse, Komplexität und dem Risikoprofil des Unternehmens entspricht, ändert dies nichts an der Tatsache, dass eine isolierte Aussage zur IKS-Existenz von geringerer Relevanz ist als eine umfassende Beurteilung, ob das IKS vorhanden und dauerhaft wirksam ist. Zu einer weitergehenden IKS-Prüfung konnte sich der Gesetzgeber jedoch nicht durchringen. In vielen Fällen jedoch lassen Unternehmen im Eigeninteresse ihr IKS auch auf Funktionsfähigkeit prüfen.